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Rechtssatz RS0113959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113959

Geschäftszahl

15Os54/00; 12Os29/22i

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Rechtssatz

Der allgemeinen, jedermann treffenden Handlungspflicht wird primär durch die "unmittelbare" Verhinderung der bevorstehenden oder schon begonnenen fremden strafbaren Handlung Genüge getan. Daneben lässt das Gesetz aber auch die "mittelbare" Verhinderung entweder durch rechtzeitige Mitteilung an die Behörde oder an den durch die strafbare Handlung Bedrohten zu. Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, wobei alle Aktivitäten in Frage kommen, die objektiv geeignet sind, das Unterbleiben der Tatausführung zu bewirken. Dass die objektiv geeignete Verhinderungshandlung ihr Ziel tatsächlich verfehlt, fällt dem Handlungspflichtigen in der Regel nicht zur Last. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist allerdings, dass dem Handlungspflichtigen die Vornahme der gebotenen Handlung im Einzelfall physisch-real möglich war.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 54/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 54/00
  • 12 Os 29/22i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 29/22i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113959

Im RIS seit

09.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20000810_OGH0002_0150OS00054_0000000_001