Rechtssatz RS0113962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113962
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
Dass die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzt, bedeutet nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nach links abbiegen darf, so lange für ihn kein entgegenkommendes Fahrzeug wahrnehmbar ist, wenn er nicht sicher damit rechnen kann, die andere Fahrbahnhälfte rechtzeitig räumen zu können, ohne die von dort entgegenkommenden geradeaus fahrenden Fahrzeuge zu behindern (ZVR 1980/288). Der Kraftfahrer hat vor dem Linksabbiegen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er nicht durch Fussgänger oder Radfahrer oder einen Stau in der Seitenstraße gehindert wird, die Fahrspur des Gegenverkehrs rechtzeitig vor einem herannahenden Fahrzeug frei zu machen.
Schlagworte
Kfz; Auto; Kraftfahrzeug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113962
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20000620_OGH0002_0020OB00167_00Y0000_001