Rechtssatz RS0113970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113970
Entscheidungsdatum
02.04.2024
Rechtssatz
Der Mieter, der sich über die gesetzlichen Vorgaben für eine an sich zulässige Veränderung des Mietobjekts hinwegsetzt und sie eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig und hat daher grundsätzlich den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn dies der Vermieter verlangt. Dieser aus dem Eigentumsrecht ableitbare Wiederherstellungsanspruch beziehungsweise Entfernungsanspruch (vgl § 523 ABGB) besteht, solange die Eigenmacht andauert, nach Maßgabe des § 9 Abs 1 MRG bis zum Vorliegen einer wenigstens zu fingierenden Zustimmung des Vermieters oder bis zur Feststellung, dass der Vermieter die Änderung zu dulden hat, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG gegeben sind.Der Mieter, der sich über die gesetzlichen Vorgaben für eine an sich zulässige Veränderung des Mietobjekts hinwegsetzt und sie eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig und hat daher grundsätzlich den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn dies der Vermieter verlangt. Dieser aus dem Eigentumsrecht ableitbare Wiederherstellungsanspruch beziehungsweise Entfernungsanspruch vergleiche Paragraph 523, ABGB) besteht, solange die Eigenmacht andauert, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, MRG bis zum Vorliegen einer wenigstens zu fingierenden Zustimmung des Vermieters oder bis zur Feststellung, dass der Vermieter die Änderung zu dulden hat, weil die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113970
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00179_00K0000_001