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Rechtssatz RS0113970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113970

Geschäftszahl

5Ob179/00k; 5Ob131/23k

Entscheidungsdatum

02.04.2024

Rechtssatz

Der Mieter, der sich über die gesetzlichen Vorgaben für eine an sich zulässige Veränderung des Mietobjekts hinwegsetzt und sie eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig und hat daher grundsätzlich den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn dies der Vermieter verlangt. Dieser aus dem Eigentumsrecht ableitbare Wiederherstellungsanspruch beziehungsweise Entfernungsanspruch vergleiche Paragraph 523, ABGB) besteht, solange die Eigenmacht andauert, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, MRG bis zum Vorliegen einer wenigstens zu fingierenden Zustimmung des Vermieters oder bis zur Feststellung, dass der Vermieter die Änderung zu dulden hat, weil die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 179/00k
  • 5 Ob 131/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2024 5 Ob 131/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113970

Im RIS seit

13.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00179_00K0000_001