Rechtssatz RS0113973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113973
Entscheidungsdatum
11.07.2000
Rechtssatz
Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte.Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113973
Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00071_00I0000_001