Rechtssatz RS0113982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113982
Entscheidungsdatum
19.06.2000
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Berechtigung des persönlichen Angriffes gegen einen Standeskollegen kommt es nur auf den durch persönliche Information verschafften Wissensstand des Kollegen, der den Vorwurf erhebt, im Zeitpunkt der Erhebung des Vorwurfes, nicht aber darauf an, ob ein Dritter vom Disziplinarbeschuldigten selbst gar nicht geltend gemachte Vorwürfe gegen den Standeskollegen vorbringen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113982
Dokumentnummer
JJR_20000619_OGH0002_009BKD00002_9900000_001