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Rechtssatz RS0113991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113991

Geschäftszahl

3Ob9/00w

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher (allenfalls auf Weisung des Richters und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Richtigkeit oder das Ausreichen der angebotenen Gegenleistung zu überprüfen hätte. Richtigerweise wird dieser lediglich dem Verpflichteten auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrages nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO aufmerksam zu machen haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/00w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 9/00w
    Veröff: SZ 73/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113991

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0030OB00009_00W0000_001