Rechtssatz RS0113992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113992
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG). Aus § 1116a ABGB kann demnach abgeleitet werden, dass selbst dann, wenn die Vertragspartner das Mietverhältnis (was nach dem MRG allerdings nicht wirksam ist) auf die Dauer eines bestimmten Dienstverhältnisses geschlossen haben, dem Vermieter das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht.Das grundsätzlich beidseitig vererbliche Bestandverhältnis soll im Fall des Todes eines Wohnungsmieters aufgekündigt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer. Dieses Kündigungsrecht wird im Geltungsbereich der Kündigungsbeschränkungen des MRG für den Vermieter insoweit eingeschränkt, als es nur erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn Eintrittsberechtigte fehlen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG). Aus Paragraph 1116 a, ABGB kann demnach abgeleitet werden, dass selbst dann, wenn die Vertragspartner das Mietverhältnis (was nach dem MRG allerdings nicht wirksam ist) auf die Dauer eines bestimmten Dienstverhältnisses geschlossen haben, dem Vermieter das gesetzliche Kündigungsrecht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113992
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00050_00Z0000_001