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Rechtssatz RS0113999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113999

Geschäftszahl

7Ob107/00m

Entscheidungsdatum

14.06.2000

Rechtssatz

Wird ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht in seinem ganzen Umfang angefochten (zum Beispiel bei Anfechtung zur Erzielung einer anderen Verteilung der Verschuldensquoten), dann erwächst der unangefochtene Teil in Rechtskraft. Ein im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO erlassenes Zwischenurteil ist gemäß dessen Absatz 3, in Betreff des hiegegen erhobenen Rechtsmittels als Endurteil anzusehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hierüber richten sich damit nach Paragraph 502, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113999

Dokumentnummer

JJR_20000614_OGH0002_0070OB00107_00M0000_001