Rechtssatz RS0114020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114020
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Norm
dZPO §689 Abs2
LGVÜ Art2 Abs1
LGVÜ Art54 Abs2
Rechtssatz
Maßgebliche Zuständigkeitsnorm ist § 689 Abs 2 Satz 2 dZPO. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Antragsgegner im Inland (Deutschland) einen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Zuständigkeitsregeln des deutschen Mahnverfahrens stimmen insofern mit Art 2 Abs 1 LGVÜ überein, als das Mahnverfahren einen Wohnsitz des Antragsgegners in Deutschland voraussetzt.Maßgebliche Zuständigkeitsnorm ist Paragraph 689, Absatz 2, Satz 2 dZPO. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Antragsgegner im Inland (Deutschland) einen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Zuständigkeitsregeln des deutschen Mahnverfahrens stimmen insofern mit Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ überein, als das Mahnverfahren einen Wohnsitz des Antragsgegners in Deutschland voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114020
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00287_99Y0000_001