Rechtssatz RS0114021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114021
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Norm
dZPO §692
dZPO §693
LGVÜ Art27
Rechtssatz
Wird dem Antragsgegner der Mahnbescheid nach § 692 dZPO gemäß § 693 Abs 1 dZPO zugestellt, handelt es sich bei diesem um das das Verfahren einleitende Schriftstück. Ist aus dem deutschen Vollstreckungsbescheid für den Schuldner erkennbar, welche Forderung ihm zu zahlen aufgetragen wird, ist nicht nur ein Mitschuldner namentlich angegeben, sondern auch der Rechtsgrund der Forderung (Bürgschaft) und die Kontonummer der zugrunde liegenden Kontoaufstellung, genügt der Exekutionstitel den Anforderungen des EuGH C-474/93, Hengst BV/Campese (= Slg 1995, 2113 = WBl 1995, 375 = IPRax 1996, 262). Der deutsche Vollstreckungsbescheid ist einer Versäumnisentscheidung gleichzuhalten, weil auch er ohne Anhörung und nur mangels Einlassung des Antragsgegners ergehen kann.Wird dem Antragsgegner der Mahnbescheid nach Paragraph 692, dZPO gemäß Paragraph 693, Absatz eins, dZPO zugestellt, handelt es sich bei diesem um das das Verfahren einleitende Schriftstück. Ist aus dem deutschen Vollstreckungsbescheid für den Schuldner erkennbar, welche Forderung ihm zu zahlen aufgetragen wird, ist nicht nur ein Mitschuldner namentlich angegeben, sondern auch der Rechtsgrund der Forderung (Bürgschaft) und die Kontonummer der zugrunde liegenden Kontoaufstellung, genügt der Exekutionstitel den Anforderungen des EuGH C-474/93, Hengst BV/Campese (= Slg 1995, 2113 = WBl 1995, 375 = IPRax 1996, 262). Der deutsche Vollstreckungsbescheid ist einer Versäumnisentscheidung gleichzuhalten, weil auch er ohne Anhörung und nur mangels Einlassung des Antragsgegners ergehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114021
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0030OB00287_99Y0000_002