Rechtssatz RS0114028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114028
Entscheidungsdatum
11.05.2000
Norm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
Rechtssatz
Das Verhältnis zwischen Abs 1 und 2 einerseits und Abs 3 andererseits, ist ein solches von Regel - Nichtigkeit - und Ausnahme. Fällt eine Regelung unter Art 85 Abs 1 des EG-Vertrages (Art 81 Abs 1 EG) und ist sie nicht freistellungsfähig nach Art 85 Abs 3 des EG-Vertrages, ist sie absolut verboten.Das Verhältnis zwischen Absatz eins und 2 einerseits und Absatz 3, andererseits, ist ein solches von Regel - Nichtigkeit - und Ausnahme. Fällt eine Regelung unter Artikel 85, Absatz eins, des EG-Vertrages (Artikel 81, Absatz eins, EG) und ist sie nicht freistellungsfähig nach Artikel 85, Absatz 3, des EG-Vertrages, ist sie absolut verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114028
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20000511_OGH0002_0070OB00211_99A0000_002