Rechtssatz RS0114052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114052
Geschäftszahl
10ObS232/00s
Entscheidungsdatum
19.09.2000
Rechtssatz
Bei Aufgabe einer früher in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb neben der Getreidewirtschaft und Waldwirtschaft betriebenen Viehhaltung während des Beobachtungszeitraumes kann von einer gleichen Erwerbstätigkeit nicht mehr gesprochen werden.
Wird auf Grund einer günstigen Weinernte im vorangegangenen Jahr neben der Abfüllung der Weine in Bouteillen sowie in Einliterflaschen und Doppelliterflaschen auch eine Großgebindevermarktung durchgeführt, handelt es sich nicht um eine Änderung der Bewirtschaftungsweise, sondern bloß um eine auf Grund der großen Weinmenge notwendig gewordene teilweise Änderung der Vermarktungsart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114052
Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_010OBS00232_00S0000_001