Rechtssatz RS0114057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114057
Geschäftszahl
10ObS268/00k
Entscheidungsdatum
19.09.2000
Norm
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina allg
Rechtssatz
Auch wenn aufgrund einer Empfehlung des AbkSozSi-Jugoslawien zwischen den österreichischen Versicherungsträgern den Versicherungsträgern der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus zumindest teilweise faktisch weiter angewendet wird, kann das Gericht vor Ratifizierung eines neuen Abkommens im anderen Staat erworbene Versicherungszeiten bei der Entscheidung nicht berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114057
Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_010OBS00268_00K0000_001