Rechtssatz RS0114065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114065
Geschäftszahl
10Bkd6/00; 1Bkd1/05; 10Bkd2/07
Entscheidungsdatum
08.02.2008
Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher seinen Fortgang nimmt.Der Einleitungsbeschluss nach Paragraph 28, Absatz 2, des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher seinen Fortgang nimmt.
Entscheidungstexte
- 10 Bkd 6/00
Entscheidungstext OGH 25.09.2000 10 Bkd 6/00
- 1 Bkd 1/05
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 1 Bkd 1/05
Vgl auch; Beisatz: Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22 Abs 3 DSt). (T1)
- 10 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 10 Bkd 2/07
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114065
Dokumentnummer
JJR_20000925_OGH0002_010BKD00006_0000000_002