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Rechtssatz RS0114066

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0114066

Geschäftszahl

10Bkd3/99

Entscheidungsdatum

11.09.2000

Norm

RAO §9

Rechtssatz

Kontaktiert der Disziplinarbeschuldigte zu einem Zeitpunkt, wo alle vom Gesetz (ZPO) zur Verfügung gestellten Mittel, die Bestellung eines Sachverständigen zu verhindern, ausgeschöpft waren, den Sachverständigen hinter dem Rücken des Gerichtes und des Gegenanwaltes direkt, so kann ohne jeden Zweifel die Absicht des Disziplinarbeschuldigten unterstellt werden, auf den Sachverständigen unzulässig Druck dahin auszuüben, dass er seine Bestellung zum Sachverständigen nicht akzeptiert beziehungsweise von sich aus ablehnt. Eine derartige Einflußnahme ist ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mittel und widerspricht daher dem Paragraph 9, RAO.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 10 Bkd 3/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114066

Dokumentnummer

JJR_20000911_OGH0002_010BKD00003_9900000_001