Rechtssatz RS0114067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114067
Entscheidungsdatum
19.09.2000
Rechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden und hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der nach der gültigen Geschäftsverteilung als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, angezeigt, dass er als ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und damit bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte, dann stellen diese Umstände (objektive) Gründe dar, die im Sinne der §§ 15 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen.Hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden und hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes, der nach der gültigen Geschäftsverteilung als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, angezeigt, dass er als ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Vorsitzender des Personalsenates, der die Reihung des Disziplinarbeschuldigten abgelehnt hatte, gewesen war und damit bereits dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen hatte, dann stellen diese Umstände (objektive) Gründe dar, die im Sinne der Paragraphen 15, Absatz 2, RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114067
Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_0130NS00015_0000000_001