Rechtssatz RS0114071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114071
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Die unterlassene Bekanntmachung "in anderen Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG" (hier: Klage gemäß § 60 ArbVG) ist jedenfalls dann auf den Lauf des Verfahrens ohne Einfluss, wenn sich gewählte Vertreter der divergierenden Interessentengruppen der Belegschaft (hier: "alter" Betriebsrat gegen "neuen" Betriebsrat) gegenüberstehen.Die unterlassene Bekanntmachung "in anderen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG" (hier: Klage gemäß Paragraph 60, ArbVG) ist jedenfalls dann auf den Lauf des Verfahrens ohne Einfluss, wenn sich gewählte Vertreter der divergierenden Interessentengruppen der Belegschaft (hier: "alter" Betriebsrat gegen "neuen" Betriebsrat) gegenüberstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114071
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_008OBA00080_00Y0000_001