Rechtssatz RS0114072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114072
Entscheidungsdatum
07.09.2000
Rechtssatz
Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des Paragraph 45, Absatz 2, ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114072
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_008OBA00080_00Y0000_002