Rechtssatz RS0114075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114075
Entscheidungsdatum
13.07.2000
Rechtssatz
Das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bleibt weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (vgl SZ 34/72).Das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG bleibt weiterhin bestehen. Die Wirkungen einer Konkursaufhebung treten nämlich nicht schon mit dem Anschlag des Aufhebungsediktes, sondern erst mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ein (SZ 40/149). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen vergleiche SZ 34/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114075
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00183_00Y0000_001