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Rechtssatz RS0114090

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114090

Geschäftszahl

6Ob194/00y; 4Ob174/12k

Entscheidungsdatum

12.02.2013

Rechtssatz

Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (Paragraph 1151, ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (Paragraph 1002, ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 194/00y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 194/00y
  • 4 Ob 174/12k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
    Beisatz: Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb ‑ sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist ‑ für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114090

Im RIS seit

29.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00194_00Y0000_002