Rechtssatz RS0114090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114090
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (§ 1151 ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (§ 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enthält Elemente eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages (Paragraph 1151, ABGB) aber auch eines Bevollmächtigungsvertrages (Paragraph 1002, ABGB), insoweit es die Werbeagentur übernommen hat, als Vertreterin des Auftragsgebers für diesen Rechtshandlungen vorzunehmen (Geschäftsbesorgung).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 194/00y
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 194/00y
- 4 Ob 174/12k
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
Beisatz: Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb ‑ sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist ‑ für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114090
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00194_00Y0000_002