Rechtssatz RS0114091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114091
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Norm
HGB §277
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG Publizitätsrichtlinie - 368L0151 Art3
EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 Art47
Rechtssatz
Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt.Nach Artikel 47, der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Artikel 3, der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114091
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00212_00W0000_001