Rechtssatz RS0114098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114098
Entscheidungsdatum
06.09.2000
Rechtssatz
Soll eine im Rahmen eines Girovertrages beauftragte Bank eine Überweisung auf ein Konto bei einer anderen Bank durchführen, so ist davon auszugehen, dass sie nicht die Verpflichtung übernimmt, dem Empfänger die Forderung zu verschaffen, sondern nur, ihrerseits die Bank des Empfängers zu beauftragen, eine Gutschrift vorzunehmen. Die eingeschaltete Bank ist somit nicht Erfüllungsgehilfe der Bank des Überweisenden. Bei der außerbetrieblichen Auslandsüberweisung besteht die vertraglich übernommene Pflicht der Bank des Überweisenden darin, dass sie den Überweisungsauftrag weiterleitet, das heißt entweder an die Empfängerbank oder die nächste Zwischenbank übermittelt und dieser die für die Ausführung erforderliche Deckung zur Verfügung stellt. Davon umfasst sind die weiteren Pflichten, nämlich den zweckmäßigsten Überweisungsweg zu wählen und - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns das weiter einzuschaltende Kreditinstitut auszuwählen und diesem die richtige Instruktion für die Weiterleitung zu erteilen. Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis zu einer Garantiehaftung der erstbeauftragten Bank für die Herbeiführung des Überweisungserfolges führen. Damit würden ihr - insbesondere im Auslandsverkehr - Risiken aufgebürdet, die für sie weder beherrschbar noch überschaubar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114098
Dokumentnummer
JJR_20000906_OGH0002_0090OB00139_00G0000_001