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Rechtssatz RS0114098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114098

Geschäftszahl

9Ob139/00g

Entscheidungsdatum

06.09.2000

Norm

AGBKr Pkt20 Abs1

Rechtssatz

Soll eine im Rahmen eines Girovertrages beauftragte Bank eine Überweisung auf ein Konto bei einer anderen Bank durchführen, so ist davon auszugehen, dass sie nicht die Verpflichtung übernimmt, dem Empfänger die Forderung zu verschaffen, sondern nur, ihrerseits die Bank des Empfängers zu beauftragen, eine Gutschrift vorzunehmen. Die eingeschaltete Bank ist somit nicht Erfüllungsgehilfe der Bank des Überweisenden. Bei der außerbetrieblichen Auslandsüberweisung besteht die vertraglich übernommene Pflicht der Bank des Überweisenden darin, dass sie den Überweisungsauftrag weiterleitet, das heißt entweder an die Empfängerbank oder die nächste Zwischenbank übermittelt und dieser die für die Ausführung erforderliche Deckung zur Verfügung stellt. Davon umfasst sind die weiteren Pflichten, nämlich den zweckmäßigsten Überweisungsweg zu wählen und - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns das weiter einzuschaltende Kreditinstitut auszuwählen und diesem die richtige Instruktion für die Weiterleitung zu erteilen. Die gegenteilige Auffassung würde im Ergebnis zu einer Garantiehaftung der erstbeauftragten Bank für die Herbeiführung des Überweisungserfolges führen. Damit würden ihr - insbesondere im Auslandsverkehr - Risiken aufgebürdet, die für sie weder beherrschbar noch überschaubar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114098

Dokumentnummer

JJR_20000906_OGH0002_0090OB00139_00G0000_001