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Rechtssatz RS0114111

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114111

Geschäftszahl

8ObA17/99d; 8ObA77/05i

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen kann erst bejaht werden, wenn nachhaltig ein die angemessene Verzinsung der die Insolvenz abwendenden Kapitalzuführungen des Eigentümers erheblich übersteigender Ertrag erzielt wird. Soweit ausgegliederte Unternehmen ganz oder teilweise veräußert wurden - wobei eine bloße Umgründung durch Ausgliederung etc ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers nicht als Veräußerung anzusehen wäre - , wäre der Erlös, soweit er nicht in den in die Ergebnisprüfung einzubeziehenden Unternehmen belassen wurde, von den zu verzinsenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen und bei Prüfung des Unternehmenserfolges nur mehr die Erträgnisse der unveräußerten Anteile zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 17/99d
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 17/99d
    Veröff: SZ 73/138
  • 8 ObA 77/05i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114111

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_008OBA00017_99D0000_002