Rechtssatz RS0114111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114111
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Pensionsleistungen kann erst bejaht werden, wenn nachhaltig ein die angemessene Verzinsung der die Insolvenz abwendenden Kapitalzuführungen des Eigentümers erheblich übersteigender Ertrag erzielt wird. Soweit ausgegliederte Unternehmen ganz oder teilweise veräußert wurden - wobei eine bloße Umgründung durch Ausgliederung etc ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers nicht als Veräußerung anzusehen wäre - , wäre der Erlös, soweit er nicht in den in die Ergebnisprüfung einzubeziehenden Unternehmen belassen wurde, von den zu verzinsenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen und bei Prüfung des Unternehmenserfolges nur mehr die Erträgnisse der unveräußerten Anteile zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114111
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_008OBA00017_99D0000_002