Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114114×

Rechtssatz RS0114114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114114

Geschäftszahl

5Ob198/00d

Entscheidungsdatum

05.09.2000

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd Paragraph 3, Absatz 3, MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach Paragraph 20, Absatz 3 und Absatz 4, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzinsreserve nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Bindung an die in den Hauptmietzinsabrechnungen ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben besteht trotz der Feststellung, dass jeweils formell richtig und vollständig abgerechnet wurde, nicht. Zur Feststellung der Kostendeckung von Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve ist die materielle Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114114

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00198_00D0000_001