Rechtssatz RS0114121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114121
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Wenngleich das Vorhandensein von Versicherungen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten bei Berücksichtigung aller vorhandenen in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehenden Elemente nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, ist das Verschulden des Schädigers stärker zu gewichten. Anders als bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB wäre es verfehlt, die Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden einzubeziehen.Wenngleich das Vorhandensein von Versicherungen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten bei Berücksichtigung aller vorhandenen in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehenden Elemente nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, ist das Verschulden des Schädigers stärker zu gewichten. Anders als bei einer Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB wäre es verfehlt, die Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114121
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20001004_OGH0002_0090OB00181_00H0000_001