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Rechtssatz RS0114121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114121

Geschäftszahl

9Ob181/00h; 3Ob177/12v

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Rechtssatz

Wenngleich das Vorhandensein von Versicherungen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch des Geschädigten bei Berücksichtigung aller vorhandenen in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehenden Elemente nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, ist das Verschulden des Schädigers stärker zu gewichten. Anders als bei einer Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB wäre es verfehlt, die Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114121

Im RIS seit

03.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20001004_OGH0002_0090OB00181_00H0000_001