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Rechtssatz RS0114128

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0114128

Geschäftszahl

2Bkd5/00

Entscheidungsdatum

16.10.2000

Norm

RL-BA 1977 §45 Abs3

Rechtssatz

Da Werbung an sich ein legitimes Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele einer Rechtsanwaltskanzlei darstellt, ist eine Werbung, mittels welcher rein sachlich darüber informiert wird, dass die Europäische Kommission einen Entwurf einer Verordnung über Rechte der Verbraucher im E-Commerce verfasst hat, und dass sich aus dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Gerichtszuständigkeit für Streitigkeiten zwischen E-Commerce und Unternehmen einerseits und Verbrauchern andererseits vor allem durch die Anwendbarkeit einer fremden und unbekannten Rechtsordnung für E-Commerce-Unternehmen erhebliche Schwierigkeiten und auch Kosten ergeben könnten, nicht als Verstoß gegen die Werberichtlinie und als standeswidriges Verhalten zu beurteilen; insbesondere als diese nicht dazu einlädt, sich der Dienste des Disziplinarbeschuldigten zu bedienen, keine Honorarvorstellungen mitteilt und auch in keiner Weise besondere Befähigung auf dem genannten Gebiet anpreist.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 5/00
    Entscheidungstext OGH 16.10.2000 2 Bkd 5/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114128

Dokumentnummer

JJR_20001016_OGH0002_002BKD00005_0000000_001