Rechtssatz RS0114129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114129
Geschäftszahl
1Bkd1/00; 4Bkd6/00; 1Bkd7/05; 10Bkd2/09
Entscheidungsdatum
08.03.2010
Rechtssatz
Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. Dabei ist eine effiziente Übernahme der Vertretung fremder Interessen insbesondere auch auf eine von wechselseitigem Respekt und sorgfältiger Sondierung sachadäquaten Mitteleinsatzes gekennzeichnete kollegiale Begegnung angewiesen.
Entscheidungstexte
- 1 Bkd 1/00
Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
- 4 Bkd 6/00
Entscheidungstext OGH 15.10.2001 4 Bkd 6/00
Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme deliktischer Vorwürfe, noch dazu durch Anzeigeerstattung bei einer Strafverfolgungsbehörde als Mittel prozessualer Strategie, ist mit den Grundsätzen seriöser kollegialer Begegnung krass unvereinbar. (T1)
- 1 Bkd 7/05
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 1 Bkd 7/05
Auch; nur: Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. (T2); Beisatz: Oft können emotionsgeleitete Mandantenaufträge nicht geeignet sein, ein disziplinäres Fehlverhalten des bevollmächtigten anwaltlichen Rechtsvertreters zu exkulpieren, dessen eigenverantwortliche Entscheidung sich primär am Gesetz und am eigenen Gewissen zu orientieren hat. Trotz der der anwaltlichen Funktion innewohnenden Aufgabenstellung, die Glaubwürdigkeit vom Prozessgegner geführter Zeugen im Interesse des eigenen Klienten zu erschüttern, ist die Zufluchtnahme zu (noch dazu antizipativen) „Sudelkampagnen" krass standeswidrig und damit disziplinärrechtlich zu ahnden. (T3)
- 10 Bkd 2/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 2/09
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114129
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20000911_OGH0002_001BKD00001_0000000_001