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Rechtssatz RS0114133×

Rechtssatz RS0114133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114133

Geschäftszahl

16Ok7/00

Entscheidungsdatum

09.10.2000

Rechtssatz

Unter Abstimmung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, KartG wird eine "Fühlungnahme" zwischen den Unternehmen verstanden, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen, nicht jedoch eine einseitige Mitteilung oder ein Parallelverhalten, ohne dass die Unternehmer die Marktverhältnisse im Zusammenwirken beeinflussen wollen. Ob bei einem übereinstimmenden Verhalten von Unternehmern ein Verhaltenskartell vorliegt, ist häufig nur aus Indizien abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 7/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114133

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00007_0000000_001