Rechtssatz RS0114133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114133
Entscheidungsdatum
09.10.2000
Rechtssatz
Unter Abstimmung im Sinne des § 11 Abs 1 KartG wird eine "Fühlungnahme" zwischen den Unternehmen verstanden, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen, nicht jedoch eine einseitige Mitteilung oder ein Parallelverhalten, ohne dass die Unternehmer die Marktverhältnisse im Zusammenwirken beeinflussen wollen. Ob bei einem übereinstimmenden Verhalten von Unternehmern ein Verhaltenskartell vorliegt, ist häufig nur aus Indizien abzuleiten.Unter Abstimmung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, KartG wird eine "Fühlungnahme" zwischen den Unternehmen verstanden, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen, nicht jedoch eine einseitige Mitteilung oder ein Parallelverhalten, ohne dass die Unternehmer die Marktverhältnisse im Zusammenwirken beeinflussen wollen. Ob bei einem übereinstimmenden Verhalten von Unternehmern ein Verhaltenskartell vorliegt, ist häufig nur aus Indizien abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114133
Dokumentnummer
JJR_20001009_OGH0002_0160OK00007_0000000_001