Rechtssatz RS0114139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114139
Entscheidungsdatum
09.10.2000
Norm
KartG 1988 §35
NahversG §2 Abs1
Rechtssatz
(Meistbegünstigungsklausel in Entsorgungsverträgen.)
Die Zusage einer Meistbegrünstigung stellt in der Regel keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Wird mit der Meistbegünstigungsklausel dem Gebundenen nur ein Verhalten auferlegt, das sich für ihn ohnedies bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (hier: analoge Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 2 Abs 1 NahversG) ergibt, kann darin kein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 35 KartG liegen. Eine vertragliche Meistbegünstigung in der Form, dass der verpflichtete Teil hinsichtlich der Gestaltung von Verträgen mit Dritten verbunden ist, diesen keine vergleichbaren Leistugen zu günstigeren Entgelten und/oder Konditionen zu gewähren, bzw bei Einräumung günstigerer Entgelte und/oder Konditionen in Verträgen mit Dritten, dem begünstigten Teil die gleichen Rechte einzuräumen, stellt kein marktmissbräuchliches Verhalten dar.Die Zusage einer Meistbegrünstigung stellt in der Regel keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Wird mit der Meistbegünstigungsklausel dem Gebundenen nur ein Verhalten auferlegt, das sich für ihn ohnedies bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (hier: analoge Anwendung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 2, Absatz eins, NahversG) ergibt, kann darin kein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd Paragraph 35, KartG liegen. Eine vertragliche Meistbegünstigung in der Form, dass der verpflichtete Teil hinsichtlich der Gestaltung von Verträgen mit Dritten verbunden ist, diesen keine vergleichbaren Leistugen zu günstigeren Entgelten und/oder Konditionen zu gewähren, bzw bei Einräumung günstigerer Entgelte und/oder Konditionen in Verträgen mit Dritten, dem begünstigten Teil die gleichen Rechte einzuräumen, stellt kein marktmissbräuchliches Verhalten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114139
Dokumentnummer
JJR_20001009_OGH0002_0160OK00008_0000000_001