Rechtssatz RS0114140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114140
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (§ 4 Abs 1 EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (§ 4 Abs 2 EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (Paragraph 4, Absatz eins, EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (Paragraph 4, Absatz 2, EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 257/00t
Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 257/00t
- 10 ObS 213/01y
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 213/01y
nur: Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 281/02z
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 281/02z
Auch; nur T1; Beisatz: Auch hiebei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. (T2)
- 10 ObS 185/04k
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 185/04k
nur T1; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T3)
- 10 ObS 47/06v
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 47/06v
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/88
- 10 ObS 23/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114140
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_010OBS00257_00T0000_001