Rechtssatz RS0114146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114146
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Dass der Unternehmensgegenstand ein zulässiger ist und die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit auch Privaten die Tätigkeit im Wissenschaftsbereich garantiert, hebt den im Firmenrecht bestehenden Grundsatz der Firmenwahrheit nicht auf. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grundrechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze ("immanente Grundrechtsschranken") gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114146
Dokumentnummer
JJR_20001005_OGH0002_0060OB00204_00V0000_002