Rechtssatz RS0114148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114148
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Rechtssatz
In Ehescheidungsverfahren kann auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen. Die Ankündigung oder Erklärung der Klagerücknahme in der Berufung des voll obsiegenden Klägers ist daher keine Voraussetzung für die Bejahung der Beschwer des Klägers für seine gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114148
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00216_00H0000_001