Rechtssatz RS0114152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114152
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Satzungsbestimmungen, die von zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, sind wirkungslos.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 167/00b
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 167/00b
Veröff: SZ 73/131
- 6 Ob 28/13f
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f
Vgl aber; Beisatz: Da das AktG (im Gegensatz zum dAktG) keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge enthält, ist eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, nicht in jedem Fall geboten. (T1)
Beisatz: Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig. (T2); Veröff: SZ 2013/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114152
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_004