Rechtssatz RS0114153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114153
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Rechtssatz
Eine Satzungsbestimmung ist auch dann unzulässig, wenn sie die Ausübung des Stimmrechts an die Hinterlegung der Aktien längere Zeit vor der Hauptversammlung knüpft, weil damit Aktionären, die ihre Aktien nach Beginn der Frist erworben hatten, das Stimmrecht für die anberaumte Hauptversammlung - somit gleichfalls temporär - entzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114153
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_005