Rechtssatz RS0114157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114157
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Norm
BörseG §48 Abs1 Z5
EWG-RL 88/627/EWG - Transparenzrichtlinie 383L0349 Art15
Rechtssatz
Art 15 der der Auslegung zugrundezulegenden Transparenz-Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat nämlich nur zur Schaffung "angemessener Sanktionen" für den Fall der Nichteinhaltung der Meldepflichten. Wie diese Sanktionen beschaffen sein müssen, lässt die Richtlinie hingegen offen. Sie gibt auch nicht zu erkennen, dass bestimmten Sanktionen (wie zB dem in § 20 dAktG gewählten - allerdings nur für Unternehmen als Aktionäre geltenden - temporären Stimmrechtsausschluss) der Vorzug zu geben sei.Artikel 15, der der Auslegung zugrundezulegenden Transparenz-Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat nämlich nur zur Schaffung "angemessener Sanktionen" für den Fall der Nichteinhaltung der Meldepflichten. Wie diese Sanktionen beschaffen sein müssen, lässt die Richtlinie hingegen offen. Sie gibt auch nicht zu erkennen, dass bestimmten Sanktionen (wie zB dem in Paragraph 20, dAktG gewählten - allerdings nur für Unternehmen als Aktionäre geltenden - temporären Stimmrechtsausschluss) der Vorzug zu geben sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114157
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_009