Rechtssatz RS0114186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114186
Entscheidungsdatum
06.10.2000
Rechtssatz
Die Annahme einer "gemeinsamen Überprüfung" ist keine (reine) Tatsachenfeststellung, die als solche vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden dürfte, sondern (zumindest auch) eine rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich ausführte, die "gemeinsame Überprüfung" ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114186
Dokumentnummer
JJR_20001006_OGH0002_0010OB00204_00G0000_002