Rechtssatz RS0114190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114190
Entscheidungsdatum
27.06.2001
Rechtssatz
Der Unterhaltsschuldner kann die Einschränkung des für vergangene Perioden zu zahlenden Provisorialunterhalts auch mit der Behauptung einer geringeren Leistungspflicht nach den Beweisergebnissen des Hauptverfahrens verlangen. Das gilt auch dann, wenn er den nach der einstweiligen Verfügung vollstreckbaren Unterhalt noch nicht leistete.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 179/00f
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
- 9 Ob 113/01k
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 113/01k
nur: Der Unterhaltsschuldner kann die Einschränkung des für vergangene Perioden zu zahlenden Provisorialunterhalts auch mit der Behauptung einer geringeren Leistungspflicht nach den Beweisergebnissen des Hauptverfahrens verlangen. (T1) Beisatz: Damit wird nur der Grundsatz, dass der gesetzliche Unterhalt rückwirkend auch eingeschränkt beziehungsweise herabgesetzt werden kann, für den aus der gleichen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage abgeleiteten Provisorialunterhalt nutzbar gemacht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114190
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00179_00F0000_002