Rechtssatz RS0114200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114200
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Für eine Drittschuldnerklage des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter zur Durchsetzung eines zugunsten des von ihm vertretenen minderjährigen Kindes bestehenden Unterhaltstitels bedarf dieser weder im Falle seines Einschreitens nach § 212 Abs 2 ABGB noch unter Berufung auf seine Stellung nach § 9 Abs 2 UVG einer vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.Für eine Drittschuldnerklage des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter zur Durchsetzung eines zugunsten des von ihm vertretenen minderjährigen Kindes bestehenden Unterhaltstitels bedarf dieser weder im Falle seines Einschreitens nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB noch unter Berufung auf seine Stellung nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG einer vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 212/00b
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 212/00b
Veröff: SZ 73/155
- 6 Ob 189/18i
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 189/18i
Vgl; Beisatz: Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen auch nach Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (hier: Klage nach § 1 USchG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114200
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00212_00B0000_002