Rechtssatz RS0114236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114236
Entscheidungsdatum
02.10.2000
Rechtssatz
Unter Beachtung der den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Struktur des anwaltlichen Disziplinarverfahrens (Bestellung eines Untersuchungskommissärs, verantwortliche Äußerung des Disziplinarbeschuldigten, Einleitungsbeschluss, Erhebungen im Vorverfahren, Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat) überschreitet die Dauer - vom Erheben der Disziplinaranzeige bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates verstrichen knapp zwei Jahre - keineswegs die angemessene Frist des Art 6 Abs 1 MRK, innerhalb der die Sache des Disziplinarbeschuldigten zu hören ist.Unter Beachtung der den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Struktur des anwaltlichen Disziplinarverfahrens (Bestellung eines Untersuchungskommissärs, verantwortliche Äußerung des Disziplinarbeschuldigten, Einleitungsbeschluss, Erhebungen im Vorverfahren, Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat) überschreitet die Dauer - vom Erheben der Disziplinaranzeige bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates verstrichen knapp zwei Jahre - keineswegs die angemessene Frist des Artikel 6, Absatz eins, MRK, innerhalb der die Sache des Disziplinarbeschuldigten zu hören ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114236
Dokumentnummer
JJR_20001002_OGH0002_004BKD00004_0000000_001