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Rechtssatz RS0114242×

Rechtssatz RS0114242

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0114242

Geschäftszahl

9Bkd1/98

Entscheidungsdatum

25.09.2000

Rechtssatz

Es darf jede kontroversiell diskutierbare Rechtsfrage bis zu ihrer Lösung durch eine keinem weiteren Rechtszug unterliegende Instanz sowohl aufgeworfen, als auch in jeder Richtung diskutiert werden, ohne dass hieraus strafrechtliche oder disziplinäre Verfehlungen abgeleitet werden können. Auch durch die letztinstanzliche Entscheidung wird, soweit es sich um einen denkmöglichen und nicht von vorneherein rechtswidrigen Standpunkt handelt, die der letztinstanzlichen Entscheidung entgegen gesetzte Rechtsansicht nicht zu einer "rechtswidrigen".

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/98
    Entscheidungstext OGH 25.09.2000 9 Bkd 1/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114242

Dokumentnummer

JJR_20000925_OGH0002_009BKD00001_9800000_002