Rechtssatz RS0114250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114250
Entscheidungsdatum
24.08.2016
Norm
EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeit nach Art 27 Nr 2 EuGVÜ ist nur der Zeitraum, über den der Beklagte verfügt, um die Erlassung einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, von Bedeutung. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hat - selbst nach einer besonderen Entscheidung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung im Staat des Ausgangsverfahrens - zu prüfen, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass sich der Beklagte noch hätte verteidigen können. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beklagte vom verfahrenseinleitenden oder einem gleichwertigen Schriftstück tatsächlich Kenntnis nahm. Im Einzelfall ist bloß zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände dennoch nicht genügte, den Zeitraum für eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit beginnen zu lassen (EuGH Slg 1981, 1593 - Klomps/Michel).Bei Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeit nach Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ ist nur der Zeitraum, über den der Beklagte verfügt, um die Erlassung einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, von Bedeutung. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hat - selbst nach einer besonderen Entscheidung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung im Staat des Ausgangsverfahrens - zu prüfen, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass sich der Beklagte noch hätte verteidigen können. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beklagte vom verfahrenseinleitenden oder einem gleichwertigen Schriftstück tatsächlich Kenntnis nahm. Im Einzelfall ist bloß zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände dennoch nicht genügte, den Zeitraum für eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit beginnen zu lassen (EuGH Slg 1981, 1593 - Klomps/Michel).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/00w
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 179/00w
Veröff: SZ 73/146
- 3 Ob 106/01m
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 106/01m
Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T1)
- 6 Ob 62/03s
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 62/03s
Auch
- 3 Ob 272/06f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zustellung durch Bestellung eines Kurators in Polen. (T2)
- 3 Ob 119/16w
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114250
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_005