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Rechtssatz RS0114250×

Rechtssatz RS0114250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114250

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Norm

EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeit nach Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ ist nur der Zeitraum, über den der Beklagte verfügt, um die Erlassung einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, von Bedeutung. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hat - selbst nach einer besonderen Entscheidung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung im Staat des Ausgangsverfahrens - zu prüfen, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass sich der Beklagte noch hätte verteidigen können. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beklagte vom verfahrenseinleitenden oder einem gleichwertigen Schriftstück tatsächlich Kenntnis nahm. Im Einzelfall ist bloß zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände dennoch nicht genügte, den Zeitraum für eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit beginnen zu lassen (EuGH Slg 1981, 1593 - Klomps/Michel).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 179/00w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 179/00w
    Veröff: SZ 73/146
  • 3 Ob 106/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 106/01m
    Auch; Beisatz: Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. (T1)
  • 6 Ob 62/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 62/03s
    Auch
  • 3 Ob 272/06f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zustellung durch Bestellung eines Kurators in Polen. (T2)
  • 3 Ob 119/16w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114250

Im RIS seit

20.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_005