Rechtssatz RS0114252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114252
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Norm
EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2
Rechtssatz
Bei bloßen Annexentscheidungen, die wie etwa Kostenfestsetzungs- oder Kostenerstattungsbeschlüsse im Anschluss an ein Hauptverfahren ergehen, ohne dass zuvor neuerlich ein verfahrenseinleitender Schriftsatz zuzustellen wäre, ist für eine Versagung der Anerkennung nach Art 27 Nr 2 kein Raum. Kein Annexcharakter der Festsetzung einer Vergütung für anwaltliche Leistungen nach § 19 BRAGO und damit kein urkundlicher Zustellnachweis gemäß Art 46 Nr 2 LGVÜ, sondern ein solcher nach Art 47 Nr 1 LGVÜ.Bei bloßen Annexentscheidungen, die wie etwa Kostenfestsetzungs- oder Kostenerstattungsbeschlüsse im Anschluss an ein Hauptverfahren ergehen, ohne dass zuvor neuerlich ein verfahrenseinleitender Schriftsatz zuzustellen wäre, ist für eine Versagung der Anerkennung nach Artikel 27, Nr 2 kein Raum. Kein Annexcharakter der Festsetzung einer Vergütung für anwaltliche Leistungen nach Paragraph 19, BRAGO und damit kein urkundlicher Zustellnachweis gemäß Artikel 46, Nr 2 LGVÜ, sondern ein solcher nach Artikel 47, Nr 1 LGVÜ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114252
Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_007