Rechtssatz RS0114255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114255
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Rechtssatz
Bei notwendig werdenden Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen hat entweder der Bund diese auf seine Kosten selbst durchzuführen oder er hat den angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Hat er sich dafür entschieden, dass der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte die Abänderung selbst durchführen soll, ist der Bund auf jeden Fall kostenersatzpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114255
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00214_00X0000_002