Rechtssatz RS0114256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114256
Entscheidungsdatum
18.10.2000
Rechtssatz
§ 28 Abs 1 6. Satz BStG verpflichtet den Bund, die Kosten eines, durch Baumaßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Ausbaues und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaues von Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen zu tragen.Paragraph 28, Absatz eins, 6. Satz BStG verpflichtet den Bund, die Kosten eines, durch Baumaßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Ausbaues und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaues von Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114256
Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00214_00X0000_003