Rechtssatz RS0114257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114257
Geschäftszahl
11Os44/00 (11Os45/00)
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Mit der in § 28 Abs 4 Z 2 SMG genannten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen wird eine durch eine festgefügte Organisation und durch die Anzahl der sich solcherart zusammengeschlossenen Personen qualifizierte, indes den sonstigen Voraussetzungen des § 278 Abs 1 StGB entsprechende Bande beschrieben.Mit der in Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG genannten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen wird eine durch eine festgefügte Organisation und durch die Anzahl der sich solcherart zusammengeschlossenen Personen qualifizierte, indes den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 278, Absatz eins, StGB entsprechende Bande beschrieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114257
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0110OS00044_0000000_001