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Rechtssatz RS0114261

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114261

Geschäftszahl

2Ob184/00y

Entscheidungsdatum

08.09.2000

Rechtssatz

Eine Arbeitsfahrt im Sinne des Paragraph 27, StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. Durch Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz StVO wird klargestellt, dass das Einschalten des gelbroten Drehlichtes genügt; es besteht keine Verpflichtung, darüber hinaus ein Gefahrenzeichen aufzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

PKW; Kraftfahrzeug; Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114261

Dokumentnummer

JJR_20000908_OGH0002_0020OB00184_00Y0000_002