Rechtssatz RS0114261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114261
Entscheidungsdatum
08.09.2000
Rechtssatz
Eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. Durch § 27 Abs 4 zweiter Satz StVO wird klargestellt, dass das Einschalten des gelbroten Drehlichtes genügt; es besteht keine Verpflichtung, darüber hinaus ein Gefahrenzeichen aufzustellen.Eine Arbeitsfahrt im Sinne des Paragraph 27, StVO ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Stillstand befindet. Wesentlich ist, dass die Verwendung des Fahrzeugs nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar einem gesetzlich vorgegebenen Zweck dient. Durch Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz StVO wird klargestellt, dass das Einschalten des gelbroten Drehlichtes genügt; es besteht keine Verpflichtung, darüber hinaus ein Gefahrenzeichen aufzustellen.
Schlagworte
PKW; Kraftfahrzeug; Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114261
Dokumentnummer
JJR_20000908_OGH0002_0020OB00184_00Y0000_002