Rechtssatz RS0114290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114290
Entscheidungsdatum
16.10.2000
Rechtssatz
Wenn die in § 8 RL-BA normierte Berufsverpflichtung ausdrücklich auf die Hintanhaltung jedweden (auch nur) Anscheins anwaltlicher Zeugenbeeinflussung- und zwar in jeder Richtung - abstellt, so wird damit dem fundamentalen Standesinteresse Rechnung getragen, die der Rechtsanwaltschaft entgegengebrachte gesellschaftliche Erwartungshaltung in Richtung einer durch Fachwissen und Charakterfertigkeit gekennzeichneten Hilfsfunktion und Vorbildfunktion, insbesondere auch in dem sensiblen Bereich kontraversieller Berufsausübung, entsprechend zu fundieren.Wenn die in Paragraph 8, RL-BA normierte Berufsverpflichtung ausdrücklich auf die Hintanhaltung jedweden (auch nur) Anscheins anwaltlicher Zeugenbeeinflussung- und zwar in jeder Richtung - abstellt, so wird damit dem fundamentalen Standesinteresse Rechnung getragen, die der Rechtsanwaltschaft entgegengebrachte gesellschaftliche Erwartungshaltung in Richtung einer durch Fachwissen und Charakterfertigkeit gekennzeichneten Hilfsfunktion und Vorbildfunktion, insbesondere auch in dem sensiblen Bereich kontraversieller Berufsausübung, entsprechend zu fundieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114290
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20001016_OGH0002_014BKD00003_0000000_001