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Rechtssatz RS0114291×

Rechtssatz RS0114291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0114291

Geschäftszahl

14Bkd3/00; 16Bkd4/02

Entscheidungsdatum

01.07.2002

Norm

RL-BA 1977 §8

Rechtssatz

Dem Disziplinarbeschuldigten bleibt es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, RL-BA unbenommen, im Rahmen der Kontaktaufnahme mit der als potentielle Zeugin in Betracht kommenden Person die der Stützung der Rechtsinteressen seiner Mandantschaft dienliche Eignung von deren sachrelevanten Wahrnehmungen vorzusondieren, soweit er sich dabei jedweder (auch nur dem Anschein nach) lenkenden Einflussnahme enthält. Ob ein nach der zitierten Gesetzesbestimmung inkriminiertes Verhalten einen spezifisch fassbaren disziplinär zu ahndenden Vorwurf begründen konnte, ist in jedem Einzelfall auf der Basis des jeweils entscheidenden Gesamtbildes der Tatmodalitäten nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 16.10.2000 14 Bkd 3/00
  • 16 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 01.07.2002 16 Bkd 4/02
    Vgl auch; Beisatz: Da kein Verbot für den Anwalt besteht, mit Zeugen vor ihrer Einvernahme auch über das Beweisthema zu sprechen, muss an die Anscheinsprüfung ein strenger Maßstab angelegt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114291

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20001016_OGH0002_014BKD00003_0000000_002