Rechtssatz RS0114296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114296
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigen Rechnungslegung durch den Vorstand und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands umfasst; wäre eine sorgfältige Prüfung geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 141/99i
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 141/99i
Veröff: SZ 73/157
- 8 Ob 76/15g
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 76/15g
Beisatz: Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigenRechnungslegung durch seineOrgane und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten der Organe umfasst. (T1)
Bem: Nunmehr §§ 273 ffUGB. (T2); Veröff: SZ 2016/37
- 6 Ob 207/20i
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
vgl; Beisatz: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd § 273 UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein. (T3)
Anm: Veröff: SZ 2021/12
- 5 Ob 62/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 62/24i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114296
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0080OB00141_99I0000_001