Rechtssatz RS0114299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114299
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Norm
MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs1a
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz
Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG.Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach Paragraph 17, Absatz eins, MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 94/00k
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 94/00k
- 5 Ob 221/08y
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 221/08y
Auch; Beisatz: Für ein Abweichen vom Nutzflächenschlüssel für verbrauchsabhängige, messbare Aufwendungen im Sinn des § 17 Abs 1a MRG, die auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses gemäß § 17 Abs 1 MRG erforderlich. (T1)
- 5 Ob 42/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 42/24y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114299
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0050OB00094_00K0000_001